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Antrag Unabhängige Wählergemeinschaft Heikendorf und Bündnis 90/Die Grünen - Geschützter Landschaftsbestandteil Schlosskoppel

Sehr geehrte Damen und Herren im Bau-und Umweltausschuss und in der Gemeindevertretung,

nach § 1 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sind Natur und Landschaft auch in Verantwortung für die künftigen Generationen u. a. so zu schützen, dass die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind.

Nach §§ 1 und 1 a) BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen Ort- und Landschaftsbild zu erhalten und zu entwickeln und auch in Verantwortung für künftige Generationen eine menschenwürdige Umwelt zu sichern.

Das ist in der Gemeinde Heikendorf im Bereich der ca. 2,6 ha großen und mit Dauergrünland eingesäten Schlosskoppel - Flurstücke 6/40 und 719/6 - bisher nicht der Fall. Die Koppel ist vielmehr, wie schon wiederholt in der Vergangenheit, jetzt wiederum durch Bestrebungen der öffentlichen Eigentümerin unter Missachtung ihrer Pflichten aus § 62 BNatSchG durch teilweise Umwandlung in Bauland gefährdet. Sie droht damit, für das Gemeinwohl aller Bürgerinnen und Bürger und vor allen Dingen auch der künftigen Generationen verlorenzugehen und damit auch den vom Bundesverfassungsgericht in seinem jüngsten Urteil vom 26.04.2021 aufgestellten Grundsätzen zu widersprechen.

Die Fraktionen der Unabhängigen Wählergemeinschaft Heikendorf und von Bündnis 90/Die Grünen stellen daher gemäß § 29 BNatSchG i.V.m. § 18 LNatSchG folgenden Antrag für die Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 26.7.2021:

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung zu beschließen:

Die mit Dauergrünland eingesäte, ca. 2,6 ha große Schlosskoppel - Flurstücke 6/40 und 719/6 Gemarkung Schrevenborn - einschließlich des nordwestlich davor liegenden ca. 6 m hohen Steiluferstreifens zur Kieler Förde und des landseitig südöstlich angrenzenden Teils des als Hohlweg ausgebildeten beidseitig mit Knicks bestandenen Schlosskoppelweges werden zu geschützten Landschaftsbestandteilen erklärt.

Begründung:

1. Die seit vielen Jahren mit Dauergrünland eingesäte und landwirtschaftlich genutzte Schlosskoppel bildet zusammen mit dem nordwestlich angrenzenden und ca. 6 m hohen Steiluferstreifen und dem südöstlich angrenzenden, als Hohlweg ausgebildeten Doppelredder eine für das östliche Hügelland in Schleswig-Holstein geradezu typische Einheit. Dieses einzigartige und typische Orts- und Landschaftsbild würde auch bei einer nur teilweisen Bebauung der Koppel endgültig verloren gehen. Es bildet einen zu schützenden Landschaftsbestandteil i. S. v. § 18 LNatSchG. Dieser Landschaftsbestandteil bedarf wegen der drohenden Vernichtung durch eine auch nur teilweise Baulandausweisung auf der z. Z. noch im Außenbereich liegenden Fläche des dringenden besonderen Schutzes. Es ist daher erforderlich, diesem einzigartigen Landschaftsbestandteil den dauerhaften gesetzlichen Schutz eines geschützten Landschaftsbestandteils nach § 18 LNatSchG zu geben, um ihn auf Dauer für die Allgemeinheit zu öffnen und vor allen Dingen künftigen Generationen zu erhalten, und zwar, ohne dass dadurch Kosten für die Gemeinde entstehen. Der Beschluss ist auch erforderlich, um die Baulandspekulationen endgültig zu beenden.

2. Zuständig für die Ausweisung der Schlosskoppel als geschützten Landschaftsbestandteil ist die Gemeindevertretung der Gemeinde Heikendorf. Diese hat gemäß § 18 Abs. 3 LNatSchG einen entsprechenden Satzungsbeschluss zu erlassen, solange die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Plön keine entsprechenden Anordnungen getroffen hat. Dies ist bisher nicht der Fall.

Der Vollständigkeit halber weisen wir noch darauf hin, dass unser auf § 18 LNatSchG gestützter Antrag nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass hier auch noch weitere Schutzvorschriften eingreifen, wie z. B. das Dauergrünlandgesetz, der gesetzliche Biotopschutz für arten- und strukturreiches Dauergrünland, Steilufer und Knicks, das Bauverbot auf dem 150 m breiten Gewässerschutzstreifen des § 35 LNatSchG und die ohnehin nach § 1 Abs. 4 des gemeinsamen Runderlasses der Innen- und Umweltminister vom 03.07.1998 zur dauerhaften Sicherung des Erholungswertes von Natur und Landschaft geregelte Pflicht, Naturlandschaften vor Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren und zum Zweck der Erholung der Allgemeinheit zugänglich zu machen. Diesem Antrag hängt ein Gutachten der GFN – Gesellschaft für Freilandökologie und Naturschutzplanung mbH an, in dem die Ausweisung der Schlosskoppel einschließlich des sich direkt anschließenden Steilufers und des angrenzenden Doppelredders als „Geschützter Landschaftsbestandteil“ nach §18 LNatSchG empfohlen wird.

Gez.: Thure Spitz, Fraktionsvorsitzender Unabhängige Wählergemeinschaft Heikendorf; Nicola Specker, Fraktionsvorsitzende Bündnis 90/Die Grüne­


10.1.2022 Bau- und Umweltausschuss:

Beratung und Beschlussfassung über die Erklärung der Schlosskoppel zum geschützten Landschaftsbestandteil

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, die Verwaltung mit der Ausarbeitung eines Satzungsentwurfes für die Erklärung der Schlosskoppel (einschließlich Steilufer) zum geschützten Landschaftsbestandteil unter besonderer Berücksichtigung einer naturverträglichen Erholungsnutzung zu beauftragen.

Die Unterschutzstellung des Redders ist mit einzubeziehen.

→ Antrag angenommen

 



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